Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen | by NetCare in Trier
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Di. 19.03.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

  1. Geltung
    1. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten für Unternehmen, jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit widersprochen.
    2. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
  2. Angebote und Vertragsschluss
    1. Sofern nicht anderslautend angegeben, sind sämtliche Angebote des Verkäufers freibleibend und als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
    2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
    3. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen neben dem schriftlichen Kaufvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
    4. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
    5. Im Falle der Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens, Erüffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verkäufer ein Kündigungsrecht des Vertrags zu.
    6. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant zur Rücknahme der Ware bereit ist. In jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware, Ware mit Gebrauchsspuren, individuelle Anfertigungen werden nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.
  3. Datenschutz
    1. Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Daten werden auch zur weiteren Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Kunde dem nicht gem. § 28 IV BDSG widerspricht.
  4. Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
    1. Sofern im Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht andereslautend vereinbart, ist Lieferung »ab Werk« vereinbart.
    2. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer, einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Verkäufers geht die Gefahr auf den Käufer über.
    3. Auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware vom Verkäufer versichert.
    4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
    5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
    6. Im Falle der Werkleistung trägt der Verkäufer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Bei Überbringung durch den Lieferanten an die Lieferadresse des Käufers trägt der Verkäufer die Gefahr bis zum Zeitpunkt der Übergabe. Ab Abnahme oder Übergabe geht die Gefahr auf den Käufer über. Kommt der Käufer in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung der von dem Käufer gelieferten Ware ist der Verkäufer nicht verantwortlich.
    7. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen, bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren und nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.
    8. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht zu seinen Erfüllungsgehilfen zählen. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
    9. Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
    10. Lieferungen an den Käufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.
  5. Ausfuhrbestimmungen
    1. Der Export bestimmter Güter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endgültigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten führen. Der Käufer wird im Falle von Exporten auf die einschlägigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union, hingewiesen.
  6. Leistungen und Pflichten
    1. Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Eigenschaften sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferanten gegenüber dem Käufer schriftlich angegeben oder bestätigt worden sind.
    2. Der Verkäufer verpflichtet sich zur fachgerechten Erbringung der Leistung zu den vereinbarten Rahmenbedingungen. Weiterhin verpflichtet sich der Verkäufer zur Verschwiegenheit in Bezug auf Kenntnisnahme von Zugangsdaten und personenbezogener Daten, welche er im Rahmen der Leistungserbringung erlangt hat.
    3. Angaben zur Lieferzeit geben die Situation in Bezug auf die Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Angebotserstellung wieder und sind aufgrund der zeitlichen Differenz bis zur Bestellung durch den Käufer unverbindlich.
    4. Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Lieferanten alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vorgelegt werden, sowie er von allen für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Verkäufers bekannt werden. Darüber hinaus ist dem Lieferanten der erforderliche Zugang zu allen Räumen und Einrichtungen zu gewähren. Erforderliche Leistungen anderer Gewerke (z.B. Elektroarbeiten) sind vor Beginn der Leistungserbringung vom Käufer auf Kosten des Käufers zu beauftragen.
    5. Geringfügige oder herstellerbedingte für den Käufer zumutbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
    6. Der Käufer ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
    7. Nimmt der Käufer ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in IV Abs. 4 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Dem Vorbehalt wird entsprochen, wenn der Mangel im Abnahmeformular des Verkäufers festgehalten wird.
    8. Verweigert der Käufer die Abnahme oder Zahlung ausdrücklich, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Statt dessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz in entstandener Höhe statt der Leistung verlangen.
  7. Preise und Zahlung
    1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag.
    2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware (oder weitere Leistungen wie z.B. Reparaturen) und Rechnung ohne Abzug sofort fällig. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der festgelegten Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Verkäufers auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden.
    3. Die Abrechnung von Teilsummen gilt als zulässig.
    4. Beschaffungskosten und insbesondere Kosten für Expresszustellungen oder Transport sperriger Güter sind vom Käufer zu zahlen. Kommt es aus nicht vom Verkäufer zu verantwortenden Gründen zu höheren Kosten für die Beschaffung einer Ware, kann der Verkäufer die Mehrkosten bis zu einer Höhe von 10% über dem vereinbarten Preis der Bestellware verlangen. Liegen die Mehrkosten darüber, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
    5. Sofern ausdrücklich vor Vertragsschluss vereinbart, nimmt der Verkäufer diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Anfallende Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Verkäufer unverzüglich zu vergüten.
    6. Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des Verkäufers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, soweit der Verkäufer nicht einen höheren Schaden nachweist. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
    7. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde Leistungsfähigkeit (z.B. bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder deren Beantragung) des Käufers gefährdet werden. Der Verkäufer ist in einem solchen Fall berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
    8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
    9. In den Fällen der vorstehenden Punkte 7 und 8 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen die Bezahlung »Zug um Zug« verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die Rechtsfolgen durch entsprechende Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
    10. Eine Zahlungsverweigerung oder ein -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
    11. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
    2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
    3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
    4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
    5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des Echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
    6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
    9. Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
    10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag des Verkäufers.
  9. Mängel, Gewährleistung und Haftung
    1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Leistungen aus Werkverträgen sind frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder eine bei gleichwertigen Werken übliche Beschaffenheit haben.
    2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von einer Kammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
    3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei Verweigerung entfüllt die Gewährleistung.
    4. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung, Neuerstellung des Werkes) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß 10. - nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei Neuerstellung im Falle eines Werkvertrages hat der Käufer alle Bestandteile des zuerst erstellten Werkes dem Verkäufer zurück zu geben.
    5. Ansprüche des Käufers wegen Mangelfolgeschäden oder der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    6. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
    7. Soweit bei der Installation komplexer Kommunikations- und Netzwerksysteme im Baubereich der Verkäufer die Planung/Konfiguration erbracht hat, ist der Käufer verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen - nur mit Zustimmung des Verkäufers vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden - gleich welcher Art - die auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird vom Verkäufer nicht übernommen. Nimmt der Käufer Veränderungen an technischen Komponenten, Software oder sonstigen Leistungen vor, ohne vom Lieferanten dazu vorher ausdrücklich ermächtigt worden zu sein, erlischt die Herstellergarantie und die Haftung für Sachmängel. Geiches gilt für unsachgemäße Behandlung, sowie im Falle des Anbringens von Zusatzeinrichtungen oder dem Verbinden mit anderen Geräten.
    8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
    9. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
    10. Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
  10. Haftungsbegrenzung
    1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verkäufer für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
    2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
    3. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
    4. Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
    5. Im Übrigen gelten für Mangelansprüche die Verjährungsfristen des 9.8.
  11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen), sowie zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
    2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

 

                         

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